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   OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - I-6 U 23/19   

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OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - I-6 U 23/19 (https://dejure.org/2020,34194)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.09.2020 - I-6 U 23/19 (https://dejure.org/2020,34194)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. September 2020 - I-6 U 23/19 (https://dejure.org/2020,34194)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Auslegung von Genussscheinbedingungen; Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Privatanlegers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 2118
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12

    Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
    Gemeint sein könne - auch aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsanlegers - nur der Bilanzverlust vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber, wie auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, insbesondere Rn. 26) zu verstehen sei.

    Das Landgericht habe die BGH-Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) falsch interpretiert und nicht berücksichtigt, dass der II. Zivilsenat später auch die (abweichende) Entscheidung des OLG München bestätigt habe.

    Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe zu Recht zu den 2017er Genussscheinen entschieden, dass sich § 4 Abs. 1 S. 3 der GB ("Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht") allein auf den Bilanzverlust und damit auf den Zähler der Verlustteilnahmeformel beziehe, während im Nenner auf das "in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital", und nicht auf eine virtuell - gegebenenfalls über die gesamte Dauer des Genussscheins - zu berechnende Größe abzustellen sei, wie dies der BGH zu einer mit der vorliegenden fast identischen Klausel mit Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) entschieden habe.

    Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 24 zum Begriff "Bilanzverlust") sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere dann, wenn sie erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen.

    Aus dem Gesetz ergibt sich danach, was unter einem Bilanzverlust zu verstehen ist und zudem, nach welchen Regeln der Jahresabschluss aufzustellen ist, vgl. §§ 243 ff. HGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, juris Rn. 28).

    Denn der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 26, ausdrücklich auch OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Rn. 47), an der sich auch das Landgericht orientiert hat, wonach die auf den Bilanzverlust bezugnehmende Begrenzung des Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Anlegers nur Sinn macht, wenn auf den Bilanzverlust vor Entnahme aus dem Genussrechtskapital, d.h. vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber abgestellt wird, wie dies der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu einer Klauselgestaltung ausgeführt hat, die ebenso wie die vorliegend zu Beurteilende bei der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber auf den "Bilanzverlust" abgestellt hat (vgl. BGH aaO).

    Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital am Verlust beteiligt wird, enthält § 4 Abs. 1 GB 119 nicht (so zu den RB-Genussscheinbedingungen: BGH, Urt. v. 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2015 - 19 U 201/13, juris Rn. 80).

    Der Senat ist der Auffassung, dass dieses Verständnis sich auch in der von den Parteien kontrovers ausgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (II ZR 395/12), insbesondere in den Ausführungen unter Rn. 28, widerspiegelt.

    Zutreffend hat daher das Landgericht eine Bestätigung seiner Auslegung in den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) gesehen, dem - wie bereits ausgeführt - Genussscheinbedingungen zugrunde lagen, bei denen auf das "Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten)" Bezug genommen wurde, für deren Verständnis der BGH ebenfalls auf die handelsbilanziellen Begriffe abgestellt hat.

    Aus dem Umstand, dass der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG München mangels des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zurückgewiesen hat, kann daher auch nicht geschlossen werden, dass das hier zugrunde gelegte Verständnis der BGH-Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12) unzutreffend sein müsse.

    Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 27).

    Was unter "in der Bilanz ausgewiesenes Eigenkapital" zu verstehen ist, ist in § 4 Abs. 1 GB 119 verständlich erläutert, die dabei verwendeten Begriffe sind gesetzlich hinreichend bestimmt (vgl. Formblätter 1 bis 3 zu § 2 RechKredV) und die hiernach maßgeblichen Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen (vgl. zu diesen Anforderungen: BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, Rn. 28), was jedoch nicht bedeutet, dass der Anleger anhand der Angaben im Jahresabschluss ohne weiteres seine Ansprüche berechnen können müsste, wie die Klägerinnen die Ausführungen des Landgerichts wohl (miss-)verstehen.

    Daran, dass nicht jede eingetretene Benachteiligung der Genussscheininhaber eine zum Schadensersatz verpflichtende objektive Pflichtverletzung der Bank darstellt, sondern eine Schadensersatzpflicht nur in Betracht kommt, wenn die Gesellschaft Tätigkeiten außerhalb ihres Unternehmensgegenstandes ausübt, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann ausführen würde, hat der BGH auch in seiner Entscheidung vom 29.04.2014 (II ZR 395/12, juris Rn.47) festgehalten.

    Zu Recht ist das Landgericht der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dahingehend gefolgt, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die eine objektive Pflichtverletzung qualifizierenden Merkmale der Zielgerichtetheit und Rechtsmissbräuchlichkeit trägt (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016 - II ZR 121/15, juris Rn. 19: "Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen..."; vgl. auch Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, juris Rn. 47).

    Die Auslegung des Landgerichts entspricht zudem der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, juris), wobei die dem BGH zur Beurteilung vorgelegte Klausel hinsichtlich der Vorgaben zur Nichtberücksichtigung der Verlustvorträge wortlautidentisch mit der vorliegend zu beurteilenden Klausel war ("Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht"), während bei der Formel zur Verlustteilnahmeberechnung sogar lediglich auf das Eigenkapital und nicht - wie vorliegend - auf das "in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital" verwiesen wurde, was vorliegend eine noch eindeutigere Auslegung ermöglicht.

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
    Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).

    Die Vereinbarung über die Verlustteilnahme der Genussscheine gehört zu dem einer Inhaltskontrolle entzogenen Hauptleistungsinhalt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), weil die Vertragsparteien damit festlegen, ob und in welchem Umfang das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 314 f.).

    Ein generelles gesetzliches Leitbild für Genussrechte gibt es nicht, bei der Ausgestaltung im Einzelnen sind die Vertragsparteien daher weitgehend frei (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 9 mwN).

    Denn dies würde den Vorstand in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit über Gebühr einschränken (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1992- II ZR 172/91, juris Rn. 49).

    Denn diese sowie die dem Genussscheininhaber gegenüber grundsätzlich bestehende Pflicht, vertragswidrige Beeinträchtigungen des Genusskapitals zu unterlassen mag - wie nachfolgend zu erörtern sein wird - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Schadensersatzverpflichtung aus positiver Vertragsverletzung begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1992 - II ZR 172/91, juris Rn. 48), führt jedoch nicht zu einer Beschränkung des der Gesellschaft eingeräumten Ermessensspielraums bei der Dotierung des Sonderfonds gemäß § 340g HGB.

    So hat der Bundesgerichtshof in der grundlegenden, von beiden Parteien in Bezug genommenen Klöckner-Entscheidung vom 05.10.1992 (II ZR 172/91) zwar von der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung Abstand genommen, dass eine Schadensersatzpflicht der Gesellschaft wegen einer Beeinträchtigung der Genussrechte erst dann in Betracht komme, wenn die Gesellschaft absichtlich zum Nachteil des Genussrechtsinhabers handele, und betont, dass sich die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Genussrechtsvertrag nicht in den Hauptleistungspflichten erschöpfen, sondern dass sich aus ihm auch weitere Schutz- und Verhaltenspflichten ergeben, deren Inhalt in der Wahrung der Rechte des anderen Vertragsteils und der Rücksichtnahme auf seine wohlverstandenen Interessen bestehe (BGH aaO, juris Rn. 48).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13

    AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
    Zutreffend und von der Berufung auch nicht beanstandet, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Genussscheinbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB handelt (BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, juris Rn. 13, BGHZ 119, 305, 312 Rn. 13; Urteil vom 28.05.2013, II ZR 67/12, juris Rn. 32; Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 24) und die Verträge über die Gewährung von Genussrechten von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht erfasst werden, weil sie - die Genussrechte - keine gesellschaftlich geprägten Mitgliedschaftsrechte sind, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 75; OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U 3443/14, juris Rn. 28).

    Eine Verpflichtung, die sich aus dem Gesetz ergebenden Begriffe in den Genussscheinbedingungen zu erläutern und den Vertragspartner insoweit zu belehren, obliegt dem Verwender solcher Bedingungen auch nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015, aaO; Fest, WM 2019, 1093, 1095 mwN).

    Danach ist ein vorhandener Verlustvortrag in den Bilanzverlust einzubeziehen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2015, 19 U 201/13, juris Rn. 86, sowie auch schon zuvor Urteil vom 16.11.2011, 19 U 12/11, juris Rn. 31; die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden wurden jeweils zurückgewiesen).

    Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital am Verlust beteiligt wird, enthält § 4 Abs. 1 GB 119 nicht (so zu den RB-Genussscheinbedingungen: BGH, Urt. v. 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2015 - 19 U 201/13, juris Rn. 80).

    Soweit das Landgericht für seine Auffassung, dass bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände sich auch aus dem Emissionsprospekt ergeben können, auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.07.2015 (19 U 201/13) verweist, ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls in dem dem OLG Frankfurt zur Entscheidung vorliegenden Fall aus dem dort vorliegenden Prospekt schon deshalb keine vom Wortlaut abweichende Auslegung entnommen werden konnte, weil dieser keine weiteren Ausführungen zur Verlustbeteiligung enthielt.

    Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass die Anknüpfung einer vom Anleger zu erwartenden Verlustbeteiligung an den Begriff des Bilanzverlusts ebenfalls nicht ungewöhnlich ist, was sich auch darin zeigt, dass dieser Begriff in diversen Genussscheinbedingungen verwendet wurde, die bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2015, 19 U 201/13, juris; OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris.).

  • OLG München, 12.01.2012 - 23 U 2737/11

    Genussschein: Objektive Auslegung von Genussscheinbedingungen und Anwendung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
    In der Praxis sind daher zwei unterschiedliche Gestaltungsvarianten anzutreffen; die Beteiligung am Bilanzverlust und die Beteiligung am laufenden Verlust (vgl. OLG München, Urteil vom 12.01.2012 - 23 U 2737/11, juris Rn. 50 unter Hinweis auf C., Festschrift für Hüffer, S. 679, 681 und 691).

    Denn der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014, II ZR 395/12, juris Rn. 26, ausdrücklich auch OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Rn. 47), an der sich auch das Landgericht orientiert hat, wonach die auf den Bilanzverlust bezugnehmende Begrenzung des Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Anlegers nur Sinn macht, wenn auf den Bilanzverlust vor Entnahme aus dem Genussrechtskapital, d.h. vor dem Abzug des Verlustanteils der Genussrechtsinhaber abgestellt wird, wie dies der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu einer Klauselgestaltung ausgeführt hat, die ebenso wie die vorliegend zu Beurteilende bei der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber auf den "Bilanzverlust" abgestellt hat (vgl. BGH aaO).

    Soweit die Berufung sich für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des OLG München vom 12.01.2012 (23 U 2737/11) stützt und geltend macht, das OLG habe im Sinne der Klägerinnen entschieden, dass eine Berücksichtigung der Verlustvorträge nicht stattfinden dürfe, obwohl eine ausdrückliche Ausklammerung in den Bedingungen nicht erfolgt sei, verkennt sie zum einen, dass der Entscheidung des OLG München eine nicht vergleichbare Verlustteilnahmeklausel (in § 6 der dortigen Genussscheinbedingungen) zugrunde lag und sich das OLG bei seiner Entscheidung ganz maßgeblich darauf gestützt hat, dass aufgrund der konkreten Formulierung eine eindeutige Auslegung nicht in Betracht komme, sondern die Unklarheitenregelung greife.

    Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass die Anknüpfung einer vom Anleger zu erwartenden Verlustbeteiligung an den Begriff des Bilanzverlusts ebenfalls nicht ungewöhnlich ist, was sich auch darin zeigt, dass dieser Begriff in diversen Genussscheinbedingungen verwendet wurde, die bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2015, 19 U 201/13, juris; OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris.).

    Dass in der Praxis unterschiedliche Gestaltungsvarianten anzutreffen sind, wobei neben der Beteiligung am laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) eben auch die Beteiligung am Bilanzverlust üblich war und ist (vgl. OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 23 U 2737/11, juris Rn. 50 unter Hinweis auf C., Festschrift für Hüffer, 679, 681 und 691) stellt die Berufung letztlich auch nicht in Abrede.

  • BGH, 14.06.2016 - II ZR 121/15

    Aktiengesellschaft: Anspruch eines Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht insbesondere keine Verpflichtung, in Genussscheinbedingungen auf die Möglichkeit der Ausübung bilanzieller Gestaltungsspielräume hinzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - II ZR 121/15, juris Rn. 17, 19).

    Zu Recht hat das Landgericht sich schließlich für die vorliegend zu beurteilende Ausübung von Bilanzierungswahlrechten auf die - auf der Linie der zuvor genannten liegende - BGH-Entscheidung vom 14.06.2016 (II ZR 121/15) gestützt, wonach ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB nur bei rechtsmissbräuchlichem oder gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwiderlaufenden Verhalten oder dann in Betracht kommt, wenn ein Aktionär die Gewinnfestsetzung oder Gewinnverwendung nach § 254 AktG anfechten könnte (BGH aaO, Rn. 18).

    Zu Recht ist das Landgericht der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dahingehend gefolgt, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die eine objektive Pflichtverletzung qualifizierenden Merkmale der Zielgerichtetheit und Rechtsmissbräuchlichkeit trägt (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016 - II ZR 121/15, juris Rn. 19: "Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen..."; vgl. auch Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12, juris Rn. 47).

    Zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.06.2016 (II ZR 121/15, juris Rn. 19) für Rückstellungen darauf hingewiesen hat, dass allein die Bildung von Rückstellungen keinen Anhaltspunkt für ein treuwidriges Verhalten bietet.

  • OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18

    "Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" sind keine Rücklagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
    Auf eine im juristischen und handelsbilanziellen Schrifttum geführte Diskussion über die Abgrenzung von Sonderposten und Rücklagen im juristischen Sinne kommt es für die Auslegung der Klausel nicht entscheidend an (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.05.2019, 9 U 83/18, juris Rn.107).

    Dass eine Dotierung zum Zweck der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen keinen Verstoß gegen § 340g HGB darstellt, vertritt vielmehr auch das OLG Schleswig (Urteil vom 03.05.2019, 9 U 83/18, juris Rn. 98), worauf die Beklagte zu Recht hinweist.

    Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass nicht nur auf Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum besteht, was auch die Klägerinnen nicht in Abrede stellen, sondern dem Vorstand - sofern besondere Risiken des Geschäftszweiges der Kreditinstitute vorliegen - bereits auf Tatbestandsebene, d.h. bereits beim Ob der Dotierung, ein weiter vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet ist (vgl. auch Löw in: Münchner Kommentar Bilanzrecht, 2013, § 340 g HGB, Rn. 6; Morfeld in: Beck'scher Online Kommentar HGB, Stand April 2020, § 340 g Rn. 4; so wohl auch OLG Schleswig, Urteil vom 03.05.2019 - 9 U 83/18, juris Rn. 114).

    Hinsichtlich des Umfangs der Dotierung bestehen zudem ein weites Ermessen und keine festen quantitativen Vorgaben (MünchKommHGB-Böcking/Gros/Torabian aaO, § 340g Rn. 2; Merkt, BKR 2019, 261, 268; OLG Schleswig, Urteil vom 03.05.2019 - 9 U 83/18, juris Rn. 114 mwN).

  • OLG München, 21.11.2013 - 23 U 1864/13

    Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregelung bei Auslegung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
    Soweit das OLG München (Urteil vom 21.11.2013, 23 U 1864/13, Rn. 42 ff., juris) eine andere Auslegung für vertretbar gehalten habe, habe der Beurteilung eine andere Klausel zugrunde gelegen.

    Denn nur dort wird das Eigenkapital "ausgewiesen", wie das Landgericht zutreffend (unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen des OLG München, Urteil vom 21.11.2013, 23 U 1864/13, juris Rn. 41) und von der Berufung unangegriffen hervorgehoben hat.

    Das Landgericht hat sich auch zutreffend gegen das - von den Klägerinnen erneut für ihre Auffassung herangezogene - Urteil des OLG München vom 21.11.2013 (23 U 1864/13) abgegrenzt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
    Hiermit geht einher, dass die Zuführungen ergebniswirksam erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014 - OVG 1 B 18.12, BeckRS 2014, 49559, Ziffer 2.n), also Teil der Gewinnermittlung und nicht der Gewinnverwendung sind (vgl. Begr. GesE BReg Bankbilanzrichtlinie-Gesetz, BT-Drucks. 11/6275, S. 23; Braun, KölnKommRechnungslegung, 1. Aufl., § 340g HGB Rn. 22; Morfeld in: Häublein/Hoffmann-Theinert, HGB, 15. Ed. Stand: 01.11.2016, § 340g Rn. 4; Gaber, Bankbilanz nach HGB, 2014, S. 453; Fest, WM 2019, 1093, 1095 mwN).

    Einen Bezug zwischen aufsichtsrechtlichen Risiken, einer sehr geringen Eigenkapitalquote und der Dotierung des Sonderpostens hat auch das OVG Berlin-Brandenburg gesehen (Urteil vom 06.03.2014 - OVG 1 B 18.12).

  • BGH, 30.06.2009 - XI ZR 364/08

    Formularmäßige Vereinbarung der Zulässigkeit der Änderung der Bedingungen nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
    Erst wenn dieser nicht eindeutig ist, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - XI ZR 364/08 -, Rn. 20, juris).

    Hierauf käme es angesichts des klaren Wortlauts der Regelung jedoch auch nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, juris).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19
    So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21).

    Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 -, BGHZ 187, 360-379, Rn. 29).

  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

  • BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03

    Umfang der Ersatzpflicht der Mehrwertsteuer bei einem Verkehrsunfallschaden in

  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 273/16

    Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und

  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 137/13

    Formularmäßiger Darlehensvertrag zu einem Unterrichtsvertrag mit einem privaten

  • BGH, 13.10.2015 - X ZR 126/14

    Luftbeförderungsvertrag: Voraussetzungen einer Haftung der Fluggesellschaft wegen

  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 198/69

    Voraussetzungen für die Übernahme einer Vergleichsgarantie - Berücksichtigung des

  • OLG Hamburg, 14.10.2016 - 11 U 23/16

    Anspruch einer Publikums-KG auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen

  • BGH, 05.11.1998 - III ZR 95/97

    Unwirksamkeit einer Barausgleichsklausel in einem Tauschhandelssystem (sog.

  • OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3466/14

    Vorrangige Bedienung von Genussrechtskapital bei fortbestehendem Verlustvortrag

  • OLG Frankfurt, 16.11.2011 - 19 U 12/11

    Zur Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen nach §§ 307 ff. BGB im Hinblick

  • OLG Oldenburg, 28.11.2014 - 6 U 111/14
  • BGH, 09.07.2015 - VII ZR 5/15

    VOB-Vertrag: Zurückhaltungsrecht an einer Gewährleistungsbürgschaft bei

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

  • BGH, 30.10.2002 - IV ZR 60/01

    BGH billigt Allgemeine Versicherungsbedingungen in der privaten

  • BGH, 28.05.2013 - II ZR 67/12

    Anpassung von Genussscheinbedingungen nach Abschluss eines Beherrschungs- und

  • BGH, 24.09.2019 - II ZR 192/18

    Bewilligung von Sonderleistungen nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats durch

  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08

    Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 10 O 159/17

    Beteiligung der Genussscheininhaber an den Verlusten durch Berechnung i.R.e.

  • OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3443/14

    Auslegung von Genussscheinbedingungen

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 02.05.2019 - 6 U 23/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45276
OLG Brandenburg, 02.05.2019 - 6 U 23/19 (https://dejure.org/2019,45276)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.05.2019 - 6 U 23/19 (https://dejure.org/2019,45276)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - 6 U 23/19 (https://dejure.org/2019,45276)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hinweisbeschluss zur Entscheidung des OLG Brandenburg 6 U 23/19 v. 11.07.2019

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2019 - 6 U 23/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt eine lediglich auf einem Irrtum in der Rechtsanwendung beruhende gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nicht zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, sondern nur bei Vorliegen von Willkür (BVerfG, Beschluss vom 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96).
  • KG, 10.12.2015 - 23 U 99/15

    Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH: Vorgehen im vorläufigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2019 - 6 U 23/19
    Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit der Unwirksamkeit dieses Beschlusses und das Drohen konkreter wesentlicher und nicht wiedergutzumachender Nachteile aufseiten des ausgeschlossenen Gesellschafters im Falle der Ablehnung der Suspendierung des in Rede stehenden Gesellschafterbeschlusses (Kammergericht, Urteil vom 10.12.2015 - 23 U 99/15; Wertenbruch, in MünchnerKomm/GmbHG, 3. Aufl., Anhang § 47 Rn 396).
  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 313/06

    Begriff des gesetzlichen Richters im Berufungsverfahren; Entscheidung über einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2019 - 6 U 23/19
    Anderes könnte nur gelten, wenn bei einem in erster Instanz unterlaufenen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 ZPO das erstinstanzliche Verfahren überhaupt keine Grundlage für das Berufungsverfahren darstellen könnte, so dass eine Zurückverweisung zu erfolgen hätte (BGH, Urteil vom 17.03.2008 - II ZR 313/06).
  • BGH, 18.10.2006 - XII ZB 244/04

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2019 - 6 U 23/19
    Dieses Ziel kann aber nicht mehr erreicht werden, wenn eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist (BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04).
  • OLG Frankfurt, 26.09.2018 - 6 U 49/18

    Überprüfung der Annahme der funktionellen Zuständigkeit in der Berufung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2019 - 6 U 23/19
    § 513 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Abgrenzung der funktionalen Zuständigkeit von Zivilkammer und Kammer für Handelssachen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2018 - 6 U 49/18; OLG München, Beschluss vom 17.07.2015 - 7 U 800/15; Münchner Komm./Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl., § 513 Rn 15; Ball, in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 513 Rn 7, jew. m. w. Hinw.).
  • OLG Jena, 24.08.2016 - 2 U 168/16

    Aussetzung der Ausschließung des Verfügungsklägers als Gesellschafter im Wege

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2019 - 6 U 23/19
    Ursache und auch Rechtfertigungsgrund dafür ist die ausdrückliche Vereinbarung der Gesellschafter, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils mittels Gesellschafterbeschluss erfolgen kann und sogleich Wirksamkeit erlangen soll (Kammergericht, a.a.O., Wertenbruch, a.a.O., Rn 397; so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 24.08.2016 - 2 U 168/16).
  • OLG München, 14.09.2007 - 31 AR 211/07

    Ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2019 - 6 U 23/19
    Für Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen betreffend Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH, die Handelssachen i.S.v. § 95 GVG darstellen, ist nach einer weit verbreiteten Ansicht in analoger Anwendung von § 246 Abs. 3 S. 2 AktG ausschließlich die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht zuständig (Karsten Schmidt, in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 45 Rn 150; Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., Anhang zu § 47 Rn 81; Schwab, in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 30; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anhang § 47 Rn 168; Ganzer, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., Anhang § 47 Rn 59; OLG München, Beschluss vom 14.09.2007 - 31 AR 211/07), das Verfahren kann von Amts wegen von der Zivilkammer in jedem Stadium an die Kammer für Handelssachen abgegeben werden.
  • OLG München, 17.07.2015 - 7 U 800/15

    Keine Rüge im Berufungsrechtszug der erstinstanzlich bejahten Zuständigkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2019 - 6 U 23/19
    § 513 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Abgrenzung der funktionalen Zuständigkeit von Zivilkammer und Kammer für Handelssachen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2018 - 6 U 49/18; OLG München, Beschluss vom 17.07.2015 - 7 U 800/15; Münchner Komm./Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl., § 513 Rn 15; Ball, in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 513 Rn 7, jew. m. w. Hinw.).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 11.07.2019 - 6 U 23/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,40489
OLG Brandenburg, 11.07.2019 - 6 U 23/19 (https://dejure.org/2019,40489)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.07.2019 - 6 U 23/19 (https://dejure.org/2019,40489)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - 6 U 23/19 (https://dejure.org/2019,40489)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung einer Berufung; Anspruch auf Terminverlegung; Grundrecht auf rechtliches Gehör

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 65/16

    Beanspruchung der Zahlung einer Abfindung durch einen GmbH-Gesellschafter wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2019 - 6 U 23/19
    Maßgeblich ist, ob durch die Zahlung eine Unterbilanz der Gesellschaft entsteht oder diese vertieft wird, das Vorliegen bzw. Vertiefen einer Unterbilanz bestimmt sich nicht nach Verkehrswerten, sondern den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz (BGH, Urteil vom 26.06.2018, II ZR 65/16).
  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 313/06

    Begriff des gesetzlichen Richters im Berufungsverfahren; Entscheidung über einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2019 - 6 U 23/19
    (1) Der Senat ist gemäß § 538 Abs. 1 ZPO zu einer eigenen Sachentscheidung berufen, so dass ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht vorliegen kann (BGH, Urteil vom 17.03.2008 - II ZR 313/06).
  • OLG Brandenburg, 30.09.1998 - 1 W 32/98

    Ablehnung einer Richterin wegen Befangenheit aufgrund der Verweigerung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.07.2019 - 6 U 23/19
    Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur hat dann eine Terminverlegung zwingend stattzufinden, wenn die Aufrechterhaltung des Termins für die betroffene Partei schlechthin unzumutbar wäre und die Verweigerung der Verlegung das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder auf eine willkürliche Benachteiligung einer Prozesspartei hinausläuft, weil bereits dem Verlegungsgesuch der Gegenpartei entsprochen worden ist und das Verlegungsgesuch der ablehnenden Partei - auch bei Mitberücksichtigung der prozessualen Situation - sachliche Gründe nicht minderen Gewichts aufweist (s. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.09.1998 - 1 W 32/98).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21

    Nichtigkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung Beschluss zur

    Diese einstweilige Verfügung ist jedoch auf den Widerspruch der Beklagten durch das Landgericht durch Urteil vom 01.02.2019 - 52 O 77/18 - mit Wirkung ex tunc (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.03.2011 - 11 W 27/10 - Vollkommer in: Zöller, 34. Auflage (2022) § 925 ZPO , Rn. 5; Mayer in: BeckOK ZPO , 44. Ed. 01.03.2022, ZPO § 925 Rn. 1-5 m.w. N.) aufgehoben worden; die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 11.07.2019 - 6 U 23/19 - zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2020 - L 6 U 23/19   

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https://dejure.org/2020,47063
LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2020 - L 6 U 23/19 (https://dejure.org/2020,47063)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.10.2020 - L 6 U 23/19 (https://dejure.org/2020,47063)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - L 6 U 23/19 (https://dejure.org/2020,47063)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2020 - L 6 U 23/19
    Grundlage der Würdigung des Zusammenhangs sind selbst nur Tatsachen, die ihrerseits nach dem Maßstab des Vollbeweises festgestellt werden können (BSG, Urt. v. 17.2.2009 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 Rn. 15).
  • BSG, 06.09.2018 - B 2 U 18/17 R

    Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2020 - L 6 U 23/19
    Grundlage der Würdigung des Zusammenhangs sind selbst nur Tatsachen, die ihrerseits nach dem Maßstab des Vollbeweises festgestellt werden können (BSG, Urt. v. 17.2.2009 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 Rn. 15).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 13.10.2020 - L 6 U 23/19
    Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urt. v. 27.6.1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
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